Wir haben uns als gemeinnützige Organisation gegründet, um unsere Ziele und Ideen gemeinsam umzusetzen und in der Öffentlichkeit darüber zu informieren.
Das Festival ist das größte Live-Konzert in Wuppertal und das größte Rockfestival für Nachwuchsmusiker in Deutschland. Nach Aussage Kalle Waldingers, dem Initiator des Festivals, gehen für jedes Festival etwa 500 Bewerbungen ein, die aus ganz Deutschland sowie zahlreichen benachbarten Staaten kommen. Bei der Auswahl werden Wuppertaler Musiker bevorzugt. Dennoch dürfen alle auftretenden Musiker nur jeweils zwei Stücke vorstellen. Davon ausgenommen sind die Headliner, die bekannteren Band und Musiker, die zu einem großen Teil auch schon als Schülerband auf dem Festival aufgetreten sind.
Das Festival wurde gegründet, um Schülern die Möglichkeit eines eigenen Auftritts vor größerem Publikum zu geben. Sie sollen außerdem beim Komponieren eigener Lieder unterstützt werden. Dennoch sollen sie aber möglichst selbständig arbeiten.[
Die Vereinssatzung
Satzung des Rockprojekt Wuppertal – Verein für Jugend und Kultur e.V. in der Form vom 04.09.2020
§ 1 Name und Sitze des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen Rockprojekt Wuppertal – Verein für Jugend und Kultur e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist aus der Freizeitarbeit der Städtischen Gesamtschule in Wuppertal- Ronsdorf hervorgegangen.
(3) Er ist am 16.2.1987 mit der Nr. 2731 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen worden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und leistet
Jugendhilfe im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung vom 01.01.1977.
Zweck des Vereins ist die außerschulische Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Jugendhilfe in Wuppertal, insbesondere durch Musikprojekte.
2) Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen Jugend- und Kulturarbeit durchführen.
Darüber hinaus kann er schulische Jugend- und Kulturprojekte unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildung von Jugendgruppen, öffentlichen Beiträgen zum kulturellen Leben, schulische und außerschulische Jugendbildung und Erwachsenenbildung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich tätig, haben aber Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen der Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z.B. Reise-, Post- und Telefonspesen.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile der Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und jede juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt (s. § 2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag innerhalb von 14 Tagen angerufen werden.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen
– Vorsitzende(r)
– Stellvertreter(in)
– Finanzverwalter(in)
– Beauftragte für Diversität
– Beauftragte(r) für Öffentlichkeitsarbeit
– Jugendbetreuer(in)
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender und sein Stellvertreter. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen gewählt. Mindestens ein Vorstandsmitglied wird aus der Gruppe der kulturell aktiven Jugendlichen gewählt. Der gewählte Vorstand gibt sich seine Funktion selbst.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe gibt er sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn keine Vorstandsmitglieder wiedersprechen. § 9 gilt entsprechend.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
a) den Haushaltsplan des Vereins
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab 5.000,-
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine einfache Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach einem in der Mitgliederversammlung zu vereinbarenden Schlüssel an den Förderverein der Städtischen Gesamtschule Wuppertal Ronsdorf e. V. und an die Stadt Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Wuppertal-Ronsdorf, den 30. November 1986
1. Änderung der Satzung: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 2014
2. Änderung der Satzung: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.2015
3. Änderung der Satzung: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.09.2020
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